Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Eppstein
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 S. 2) in Verbindung mit §§ 11, 12 II Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17.12.1998 (GVBl. 1998 I S. 530) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eppstein am 3. November 2000 folgende Feuerwehrsatzung beschlossen:
§ 1
Organisation, Bezeichnung
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Eppstein ist als öffentliche Feuerwehr eine städtische Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung
„Freiwillige Feuerwehr Eppstein“
Die Stadtteilfeuerwehren für die Stadtteile führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Stadtteiles
Bremthal
Ehlhalten
Niederjosbach
Vockenhausen
(2) Sie steht unter der Leitung des Stadtbrandinspektors / der Stadtbrandinspektorin
(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine.
§ 2
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 6 HBKG, die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und bei dem Katastrophenschutz.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr – Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 3
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr Eppstein gliedert sich in folgende Abteilungen:
1. Einsatzabteilung
2. Alters- und Ehrenabteilung
3. Jugendabteilung
§ 4
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für die im außerdienstlichen Gebrauch beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandinspektor / der Stadtbrandinspektorin, oder dem Wehrführer / der Wehrführerin unverzüglich anzuzeigen
a) im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden
b) Verluste oder Schäden an der persönlichen und der sonstigen Ausrüstung.
(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeigen nach Abs. 2 die Meldung an den Magistrat weiterzuleiten.
§ 5
Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
(1)Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Eppstein haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Eppstein zur Verfügung stehen. Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sollen Einwohner der Stadt Eppstein sein. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein und das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben (§ 10 Abs. 2 HBKG).
(3) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Stadtbrandinspektor / bei der Stadtbrandinspektorin oder beim Wehrführer / bei der Wehrführerin zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin, nach Beschluß des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Gegebenenfalls kann die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses verlangt werden.
(5) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin oder durch den Wehrführer / die Wehrführerin unter Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der / die Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner / ihrer Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten.
§ 6
Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
a) der Vollendung des 60. Lebensjahres,
b) dem Austritt
c) dem Ausschluss
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor / der Stadtbrandinspektorin oder dem Wehrführer / der Wehrführerin erklärt werden.
(3) Der Magistrat kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund – nach Anhörung des Feuerwehrausschusses – durch schriftlichen, Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem / der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und / oder bei angesetzten Übungen.
§ 7
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Stadtbrandinspektors / der Stadtbrandinspektorin, seines Stellvertreters / ihrer Stellvertreterin, des Wehrführers / der Wehrführerin , des stellvertretenden Wehrführers / der stellvertretenden Wehrführerin, sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandinspektors / der Stadtbrandinspektorin oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere
a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften,
Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie den Anweisungen des Stadtbrandinspektors / der Stadtbrandinspektorin oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,
b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisung und Vorschriften Folge zu leisten,
c) am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen,
d) der Erwerb, die Änderung oder der Verlust der Fahrerlaubnis sind dem Wehrführer / der Wehrführerin mitzuteilen,
e) schwerwiegenden Veränderungen im gesundheitlichen Zustand, die die Einsatzfähigkeit beeinträchtigen müssen dem Stadtbrandinspektor / der Stadtbrandinspektorin oder dem Wehrführer / der Wehrführerin mitgeteilt werden.
Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluß der feuerwehr-technischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
Abs. 2 und 3 gilt nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.
Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.
§ 8
Ordnungsmaßnahmen
(1) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin im Einvernehmen mit dem Feuerwehraus-schuss und dem Wehrführer / der Wehrführerin.
a) eine Ermahnung;
b) einen mündlichen oder schriftlichen Verweis
aussprechen.
(2) Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem / der Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
§ 9
alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. wegen dauernder Dienstunfähigkeit aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet:
a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor / der Stadtbrand-inspektorin oder dem Wehrführer / der Wehrführerin erklärt werden muss,
b) durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend).
(3) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.
§ 10
Jugendabteilung
(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Eppstein führt den Namen „Jugendfeuerwehr Eppstein“ und den Stadtteilnamen als Zusatz.
(2) Die Jugendfeuerwehr Eppstein ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Näheres regelt die Jugendordnung der Stadt Eppstein.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Eppstein untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandinspektor / der Stadtbrandinspektorin als Leiter / Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr (und durch den Wehrführer / die Wehrführerin), der / die sich dazu des Stadtjugendwartes /der Stadtjugendwärtin (Jugendwart / Jugendwärtin) der Jugendfeuerwehr bedient. Der Leiter / die Leiterin der Jugendfeuerwehr muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzen oder unverzüglich nachholen. Er / sie muss Angehörige/r der Einsatzabteilung sein.
(4) Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 11
Stadtbrandinspektor / Stadtbrandinspektorin, stellvertretender Stadtbrandinspektor / stellvertretende Stadtbrandinspektorin, Wehrführer/ Wehrführerin, stellvertretender Wehrführer / stellvertretende Wehrführerin
(1) Der Leiter / die Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Eppstein ist der Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin.
(2) Der Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Die Wahl findet anläßlich der (gemeinsamen) Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Eppstein (§§ 15, 16) statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Eppstein angehört, persönlich geeignet ist, die erforderlichen Lehrgänge besucht hat oder unverzüglich besucht, mit Erfolg bestanden und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(5) Der Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Eppstein ernannt. Er / Sie ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Eppstein und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er / Sie hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Magistrat in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn / sie der stellvertretende Stadtbrandinspektor / die stellvertretende Stadtbrandinspektorin, der Wehrführer / die Wehrführerin und der Feuerwehrausschuss (die Feuerwehrausschüsse) zu unterstützen.
(6) Der stellvertretende Stadtbrandinspektor / die stellvertretende Stadtbrandinspektorin hat den Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin bei Verhinderung zu vertreten.
Er / Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin gewählt wird. Anderenfalls hat der Magistrat nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des stellvertretenden Stadtbrandinspektors / der stellvertretenden Stadtbrandinspektorin so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung(en) einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Stadtbrandinspektors / einer stellvertretenden Stadtbrandinspektorin stattfinden kann. Der stellvertretende Stadtbrandinspektor / die stellvertretende Stadtbrandinspektorin wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Eppstein ernannt.
(7) Mit Vollendung des 60. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin und sein Stellvertreter / seine Stellvertreterin durch den Magistrat zu verabschieden.
(8) Die Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr in den Stadtteilen nach Weisung des Stadtbrandinspektors / der Stadtbrandinspektorin. Der Wehrführer / die Wehrführerin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Stadtteilfeuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Lehrgänge besucht hat oder unverzüglich besucht und mit Erfolg bestanden hat. Die Wahl des Wehrführers / der Wehrführerin erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§§ 14, 16).
(9) Der stellvertretende Wehrführer / die stellvertretende Wehrführerin hat den Wehrführer / die Wehrführerin im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er / Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Lehrgänge besucht hat oder unverzüglich besucht und mit Erfolg bestanden hat. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers / der stellvertretenden Wehrführerin erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr.
(10) Für den Wehrführer / die Wehrführerin und dessen / deren Stellvertreter / Stellvertreterin gilt Abs. 5 Satz 1 entsprechend.
§ 12
FEUERWEHRAUSSCHÜSSE DER STADTTEILWEHREN
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers / der Wehrführerin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird in den Stadtteilen für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Eppstein (je) ein Feuerwehrausschuss gebildet.
(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer / der Wehrführerin als Vorsitzender / Vorsitzende, dem stellvertretenden Wehrführer / der stellvertretenden Wehrführerin, aus mindestens drei Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter der Ehren – und Altersabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart sowie seinem Stellvertreter. Gehören der Einsatzabteilung am Tag der Wahl mehr als 40 Mitglieder an, erhöht sich die Zahl der im Feuerwehrausschuss vertretenen Angehörigen der Einsatzabteilung, je angefangene 20 Mitglieder, um ein weiteres Mitglied.
(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreter / der Vertreterin der Alters- und Ehrenabteilung und des Jugendwarts / der Jugendwärtin erfolgt in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung, und der Alters- und Ehrenabteilung.
(4) Der / Die Vorsitzende beruft die Sitzung des Feuerwehrausschusses ein. Er / Sie hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der / Die Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin, sein Stellvertreter / seine Stellvertreterin haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 13
WEHRFÜHRERAUSSCHUSS
(1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandinspektor / der Stadtbrandinspektorin, dem Stellvertreter / der Stellvertreterin, den Wehrführern / den Wehrführerinnen und deren Stellvertretern / Stellvertreterinnen sowie dem Stadtjugendfeuerwehrwart / der Stadtjugendfeuerwehrwartin und deren Stellvertreter/ Stellvertreterin besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eppstein zu koordinieren.
(2) Der Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er / Sie hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird. Über die Sitzung des Wehrführerausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 14
Jahreshauptversammlung / Hauptversammlung DER sTADTTEILWEHREN
(1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers / der Wehrführerin findet jährlich eine (getrennte) Jahreshauptversammlung der Stadtteilfeuerwehren der Stadt Eppstein statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer / von der Wehrführerin einberufen. Er / Sie hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von drei Wochen durchzuführen.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Magistrat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bekanntzugeben.
(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung / Hauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und – mit Ausnahme der Wahl des Wehrführers / der Wehrführerin, seines Stellvertreters /seiner Stellvertreterin – die Alters- und Ehrenabteilung. § 12 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestes aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilungen beschlussfähig ist.
(6) Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
§ 15
GEMEINSAME JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG / HAUPTVERSAMMLUNG
(1) Unter Vorsitz des Stadtbrandinspektors / der Stadtbrandinspektorin findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eppstein statt.
Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(2) Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor / von der Stadtbrandinspektorin, mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
(3) Eine gemeinsame Hauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor / von der Stadtbrandinspektorin, mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
(4) Hinsichtlich der Einberufung, des Zeitpunktes und der Stimmberechtigung ist § 14 Abs. 3, 4, 5 und 6 anzuwenden.
§ 16
Wahlen des Stadtbrandinspektors / der Stadtbrandinspektorin, des stellvertretenden Stadtbrandinspektors / der stellvertretenden Stadtbrandinspektorin, des Wehrführers / der Wehrführerin, des stellvertretenden Wehrführers / der stellvertretenden Wehrführerin, des Stadtjugendwartes / der Stadtjugendwartin, des stellvertretenden Stadtjugendwarts / der stellvertretenden Stadtjugendwartin und der zu wählenden Mitgliedern des Feuerwehrausschusses
(1) Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter / einer Wahlleiterin geleitet, den / die die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Der Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin, sein Stellvertreter / seine Stellvertreterin, die Wehrführer / die Wehrführerin, die stellvertretenden Wehrführer / die stellvertretenden Wehrführerinnen, der Vertreter / die Vertreterin der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss, werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Die Wahl des Stadtjugendwarts / der Stadtjugendwartin und deren Stellvertreter / deren Stellvertreterin erfolgt durch den Wehrführerausschuss und den Jugendausschuss.
Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 3 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Wider-spruch erhebt.
(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandinspektors / der Stadtbrandinspektorin, seines Stellvertreters / seiner Stellvertreterin, der Wehrführer / der Wehrführerinnen, und der stellvertretende Wehrführer / Wehrführerinnen ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister / der Bürgermeisterin zur Vorlage an den Magistrat zu übergeben.
§ 17
FEUERWEHRVEREINIGUNGEN
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt wird Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen auf Stadtebene fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen.
§ 18
SATZUNGSÄNDERUNGEN
Satzungsänderungen sind beim Magistrat der Stadt Eppstein zu beantragen, wenn dies von mindestens der Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilungen unter Angabe von Gründen gefordert wird oder durch Gesetzesänderungen.
§ 19
INKRAFTTRETEN
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt Satzung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eppstein vom 21.08. 1987 mit der Jugendordnung vom 9.9.1987 außer Kraft.
Eppstein, den 07. Nov. 2000
gez. Hofmann, Bürgermeister