Jugendordnung


nach § 10 Abs. 2,4 der Feuerwehrsatzung

1.Name, Wesen, Aufsicht

1.1.Die Jugendfeuerwehren der Stadt Eppstein sind Jugendgruppen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eppstein. Sie gehören somit auch der Jugendfeuerwehr des Kreisverbandes Main-Taunus, der Hessischen und der Deutschen Jugendfeuerwehr an.
1.2.Die Jugendfeuerwehren der Stadt Eppstein sind der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen gemäß Satzung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eppstein. Sie gestalten ihr Jugendleben als selbständige Jugendgruppe innerhalb der Stadtteilwehren nach dieser Ordnung selbst.
1.3.Die Jugendfeuerwehren der Stadt Eppstein unterstehen gemäß § 11 Absatz 1 der Feuerwehrsatzung der fachlichen Aufsicht der/des Leiterin/Leiters der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eppstein, der/des Wehrführerin/Wehrführers und der/des Stadtjugend-feuerwehrwartin/Stadtjugendfeuerwehrwartes.
1.4.Leiterin/Leiter der Jugendfeuerwehr der Stadtteilfeuerwehren ist die/der Jugend-feuerwehrwartin/Jugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfalls dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2.Aufgaben und Ziele

2.1. Die Jugendfeuerwehr will die Jugend zu tätiger Nächstenliebe anregen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe dient ihr der Dienst in der jeweiligen Feuerwehr mit Schulung und Ausbildung gemäß Unfallverhütungsvorschriften.

2.2. Die Jugendfeuerwehr will das Gemeinschaftsleben unter den Jugendlichen fördern.

2.3. Die Jugendfeuerwehr will dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter den Völkern dienen. Dieses Ziel soll durch Auslandsfahrten, Begegnungen, Treffen, Wettkämpfen mit ausländischen Jugendgruppen erstrebt werden.

2.4. Die Jugendfeuerwehr fordert von jedem Mitglied die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.

3.Mitgliedschaft

Mitglied in der Jugendfeuerwehr kann jede/jeder Jugendliche/Jugendlicher im Alter zwischen 10 und 17 Jahren werden. Sie/er soll den Anforderungen nach dieser Jugendordnung geistig und körperlich gewachsen sein. Die Zustimmung der Eltern bzw. des Erziehungsberechtigten muss vorliegen. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an die Jugendfeuerwehr gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Jugendausschuss im Einvernehmen mit der/dem jeweiligen Wehrführerin/Wehrführer und der/dem Stadtbrandinspektorin/Stadtbrandinspektor. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten bei ihrem Eintritt einen Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr.

4.Rechte und Pflichten

Jedes Mitglieder der Jugendfeuerwehr hat das Recht

4.1.1. bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken,

4.1.2. in eigener Sache gehört zu werden und

4.1.3. die Organe zu wählen.

Jedes Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung

4.2.1. an den angesetzten Übungen und Gruppenveranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen,

4.2.2. die im Rahmen dieser Ordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen und

4.2.3. die Kameradschaft und das Gruppenleben zu pflegen und zu fördern.

5.Ordnungsmaßnahmen

5.1. Bei Verstößen gegen Ordnung, Disziplin und Kameradschaft können folgende Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden,

5.1.1. Verweis unter vier Augen,

5.1.2. schriftlicher Verweis und

5.4.3. Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr.

5.2.

5.2.1. Verweise unter vier Augen erfolgen durch die/den Jugendfeuerwehrwartin / Jugendfeuerwehrwart.

5.2.2. Schriftliche Verweise werden nach Beratung im Jugendausschuss von der/vom Jugendfeuerwehrwartin / Jugendfeuerwehrwart erteilt.

5.2.3. Der Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr wird nach Beschluss des Jugendausschusses von der/vom Wehrführerin/Wehrführer und der/des Stadtbrandinspektorin/Stadtbrandinspektors ausgesprochen.

5.3. Gegen die Ordnungsmaßnahme steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muss spätestens 4 Wochen nach Ausspruch der Ordnungsmaßnahme mündlich oder schriftlich bei der/beim Wehrführerin/Wehrführer und der/des Stadtbrandinspektorin/Stadtbrandinspektor eingebracht werden, die/der über die Beschwerde entscheidet.

6.Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in den Jugendfeuerwehren der Stadt Eppstein erlischt

6.1. auf Wunsch des Mitgliedes durch schriftliche Austrittserklärung mit Einverständnis der Eltern oder Erziehungsberechtigten,

6.2. durch Ausschluss.

6.3. mit Vollendung des 18. Lebensjahres

7.Organe auf Stadtebene

7.1. Die gemeinsame Mitgliederversammlung

7.2. Der Stadtjugendausschuss

7.3. Die/der Stadtjugendfeuerwehrwartin/Stadtjugendfeuerwehrwart und Stellvertreterin/Stellvertreter.

7.1.Gemeinsame Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung

7.1.1. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung/ Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich von der/vom Stadtjugendfeuerwehrwartin/Stadtjugendfeuerwehrwart in Einvernehmen mit der/dem Leiterin/Leiter der Feuerwehr und der Bekanntgabe der Tagesordnung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Eppstein einberufen. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird von der /dem Stadtjugendfeuerwehrwartin/Stadtjugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreterin/Stellvertreter, geleitet.

7.1.2. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern diese Ordnung nicht etwas anderes bestimmt. Stimmengleichheit gefasst, sofern diese Ordnung nicht etwas anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

7.1.3. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird auch zu folgenden Zwecken einberufen:

7.1.3.1. Genehmigung des Protokolls der letzten gemeinsamen Jahreshauptversammlung.

7.1.3.2. Genehmigung des Jahresberichtes der/des Stadtjugendfeuerwehrwartin/ Stadtjugendfeuerwehrwartes.

7.2.Stadtjugendausschuss

7.2.1. Dem Stadtjugendfeuerwehrausschuss gehören an:

7.2.1.1. Die/der Stadtjugendfeuerwehrwartin/Stadtjugendfeuerwehrwart und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter.

7.2.1.2. Die/der Jugendfeuerwehrwartin/Jugendfeuerwehrwart und Stellvertreterin/Stellvertreter der einzelnen Stadtteile.

7.2.1.3. Die/der Stadtbrandinspektorin/Stadtbrandinspektor und Stellvertreterin/Stellvertreter.

7.2.1.4. Den Vorsitz führt die/der Stadtjugendfeuerwehrwartin/Stadtjugendfeuerwehrwart oder ihre/sein Stellvertreterin/Stellvertreter. Sie/er wird je nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr durch die/den Stadtjugendfeuerwehrwartin/Stadtjugendfeuerwehrwart einberufen. Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.

7.2.1.5. Die/der Schriftführerin/ Schriftführer ist aus den Reihen der Feuerwehr zu wählen.

7.2.2. Der Stadtjugendausschuss hat folgende Aufgaben:

7.2.2.1. Koordinierung der Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Jugendfeuerwehren auf Stadtebene.

7.2.2.2. Durchführung der Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversammlung/ Mitgliederversammlung.

7.2.3. Bei Abstimmung gilt sinngemäß 7.1.2.

7.3.Stadtjugendfeuerwehrwartin/Stadtjugendfeuerwehrwart

7.3.1. Die/der Stadtjugendfeuerwehrwartin/Stadtjugendfeuerwehrwart muss Mitglied einer Einsatzabteilung der Feuerwehr der Stadt Eppstein sein. Sie/er muss einen Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule oder vergleichbare Lehrgänge bei einer Berufsfeuerwehr und die Lehrgänge der Hessischen Jugendfeuerwehr besucht haben, die sie/ihn befähigen, die Jugendleiterkarte des Deutchen Jugendringes zu erhalten. Die Lehrgänge können in einem befristeten Zeitraum, maximal 2 Jahre, nachgeholt werden. Auf die/den Stellvertreterin/Stellvertreter treffen die gleichen Qualifikationsmerkmale zu. Weiterhin soll sie/er zur Weiterbildung Lehrgänge auf Landes-und Kreisebene besuchen.

7.3.2. Die/der Stadtjugendfeuerwehrwartin/Stadtjugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfalle ihr/sein Stellvertreterin/Stellvertreter, leitet die Jugendfeuerwehr auf Stadtebene nach Maßgabe dieser Jugendordnung und der Beschlüsse der Organe. Sie/er sollte das 21. Lebensjahr vollendet haben.

7.3.3. Die/der Stadtjugendfeuerwehrwartin/Stadtjugendfeuerwehrwart oder ihr/sein Stellvertreterin/Stellvertreter leitet die gemeinsame Jahreshauptversammlung/ Mitgliederversammlung der Jugendfeuerwehr der Stadt Eppstein.

7.3.4. Die/der Stadtjugendfeuerwehrwartin/Stadtjugendfeuerwehrwart und ihr/sein Stellvertreterin/Stellvertreter sind Mitglieder im Stadtjugendausschuss.

7.3.5. Die/der Stadtjugendfeuerwehrwartin/Stadtjugendfeuerwehrwart und ihr/sein Stellvertreterin/Stellvertreter gehören dem Wehrführerauschuss der Feuerwehr der Stadt Eppstein an.

7.3.6. Die Ernennung der/des Stadtjugendfeuerwehrwartin/Stadtjugendfeuerwehrwart und Stellvertreterin/Stellvertreter erfolgt durch die/den Leiterin/Leiter der Feuerwehr nach Wahl durch den Stadtjugendausschuss und den Wehrführerausschuss.

7.3.7. Die Ernennung erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren im Turnus der Einsatzabteilung.

8.Organe auf Stadtteilebene

8.1. Die Jahreshauptversammlung/ Mitgliederversammlung

8.2. Der Jugendausschuss

8.3. Die /der Jugendfeuerwehrwartin/Jugendfeuerwehrwart und Stellvertreterin/Stellvertreter

8.4. Der oder die Gruppenleiterin/Gruppenleiter

8.1.Die Jahreshauptversammlung/ Mitgliederversammlung

8.1.1. Die Jahreshauptversammlung auf Stadtteilebene wird mindestens einmal jährlich von der/von dem Jugendfeuerwehrwartin/Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit der/dem Wehrführerin/Wehrführer mit einer zwei Wochen Frist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Jahreshauptversammlung wird von der/vom Jugendfeuerwehrwartin/Jugendfeuerwehrwart geleitet.

8.1.2. Die Punkte 7.1.2. und 7.1.3 gelten sinngemäß.

8.1.3. Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:

8.1.3.1. Jährliche Wahl der/des Gruppenleiterin/Gruppenleiters, der/des Schriftführerin/Schriftführers, mindestens pro 9 Mitglieder 1 Beisitzerin/Beisitzer jedoch mindestens 2.

8.1.3.2.Genehmigung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung.

8.1.3.3. Genehmigung des Jahresberichtes

8.1.3.4. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.



8.2.Der Jugendfeuerwehrausschuss

8.2.1. Die Mitglieder des Jugendfeuerwehrausschusses, ausgenommen der/des Jugendfeuerwartin/Jugendfeuerwehrwart und ihr/sein Stellvertreterin/Stellvertreter, werden auf die Dauer von 1 Jahr mit einfacher Stimmenmehrheit von der Jahresmitgliederversammlung gewählt. Der Jugendfeuerwehrausschuss wird nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr einberufen.

8.2.2. Der Jugendfeuerwehrausschuss setzt sich zusammen aus:

a)– Jugendfeuerwehrwartin/ Jugendfeuerwehrwart

b)- Stellvertreterin/Stellvertreter

c)– der /dem/den Gruppenleiterin/Gruppenleiter/Gruppenleitern

d)– Schriftwartin/ Schriftwart

e)– den Beisitzern, je 9 Mitgliedern 1, jedoch mindestens 2

f)- Wehrführerin/Wehrführer und Stellvertreterin/Stellvertreter in beratender Funktion.

8.2.3. Der Jugendfeuerwehrausschuss hat folgende Aufgaben:

8.2.3.1. Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung

8.2.3.2. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

8.2.3.3. Festsetzung von Ordnungsmaßnahmen

8.2.3.4. Gestaltung der Jugendfeuerwehrarbeit

8.2.4. Bei Abstimmung gilt sinngemäß 7.1.2.

8.3.Die/der Jugendfeuerwehrwartin/ Jugendfeuerwehrwart

8.3.1. Die/der Jugendfeuerwehrwartin/ Jugendfeuerwehrwart leitet die Jugendfeuerwehr nach dieser Jugendordnung und den Beschlüssen der Organe. Die Voraussetzungen sollen entsprechend 7.3.1. gelten.

8.3.2. Die/der Stellvertreterin/Stellvertreter leitet im Verhinderungsfall der/des Jugendfeuerwehrwartin/ Jugendfeuerwehrwart die Jugendfeuerwehr nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe.

8.3.3. Die Ernennung der/des Jugendfeuerwehrwartin/ Jugendfeuerwehrwart und Stellvertreterin/Stellvertreter erfolgt durch die/den Wehrführerin/Wehrführer nach Wahl durch die Jahreshauptversammlung. Die Ernennung erfolgt auch die Dauer von 5 Jahren im Turnus der Einsatzabteilung.

8.3.4. Die/der Jugendfeuerwehrwartin/ Jugendfeuerwehrwart und Stellvertreterin/Stellvertreter gehören dem Feuerwehrausschuss des jeweiligen Stadtteils an.

8.4.Die/der Gruppenleiterin/ Gruppenleiter



8.4.1. Die/der Jugendgruppenleiterin/ Jugendgruppenleiter untersteht der/dem Jugendfeuerwehrwartin/ Jugendfeuerwehrwart oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. Die/der Jugendgruppenleiterin/ Jugendgruppenleiter sollten die feuerwehrtechnische Grundausbildung abgeschlossen haben.

8.4.2. Die/der Jugendgruppenleiterin/ Jugendgruppenleiter werden in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 1 Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt.

8.4.3. Sie/er muss Angehöriger der Einsatzabteilung der jeweiligen Stadtteilfeuerwehr sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben und sollte höchstens 25 Jahre alt sein.

8.4.4. Die/der Jugendgruppenleiterin/ Jugendgruppenleiter und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter unterstützt die Jugendarbeit.

9.Schriftgut

9.1. Die Führung eines Migliederverzeichnisses und eines Dienstbuches sowie die Erledigung sonstiger schriftlicher Arbeiten ist Aufgabe der/des Schriftwartin/Schriftwartes. Für die Weiterleitung des Jahresberichtes ist die/der Jugendfeuerwehrwartin/ Jugendfeuerwehrwart verantwortlich.

9.2. Das Dienstbuch soll kurze Berichte über alle Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr sowie Niederschriften über die Organversammlungen aufnehmen.

10.Stärke, Bekleidung, Ausrüstung

10.1. Die personelle Stärke der Jugendfeuerwehr sollte mindestens Gruppenstärke betragen.

10.1.1.Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten für die Ausbildung und den Übungsdienst entsprechen der Bekleidungsrichtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr die Bekleidung und Ausrüstung gestellt. Sie sind pfleglich zu behandeln. Beim Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr sind die erhaltenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände in der Kleiderkammer in sauberem und ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Für die im außerdienstlichen Gebrauch beschädigten oder unbrauchbar bewordenen Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen.

11.Ausbildung, Jugendarbeit

11.1.Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erfolgt auf der Grundlage der Ausbildungsvorschriften für die Freiwillige Feuerwehr unter Anpassung an die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen. Die Ausbildung erstreckt sich auf die theoretische Schulung in allen Sparten des Feuerlösch- und Rettungswesens und auf die praktische Ausbildung an den Geräten.

11.2.Die Jugendarbeit wird in regelmäßigen Gruppenveranstaltungen, bei Spiel und Sport, Wanderungen und Fahrten, Zeltlagern und Jugendtreffen, Basteln und Werken, Singen und Musizieren, Vorträgen und Aussprachen usw. geleistet.

11.3.Für die Ausbildung und Jugendarbeit wird vom Jugendausschuss ein Dienstplan erarbeitet. Der Dienstplan ist von der/vom Wehrführerin/Wehrführer zu genehmigen. Es ist dabei Wert auf die Ausgewogenheit von fachspezifischer und allgemeiner Jugendarbeit zu legen.

12.Soziale Sicherheit

12.1.Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind gegen Unfälle im Dienst bei der Unfallkasse Hessen versichert.

12.2.Bei der praktischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist ganz besonders zu achten.

13.Übernahme in die Freiwillige Feuerwehr

13.1.Mitglieder, die sich im Jugendfeuerwehrdienst bewährt haben und die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfüllen, können nach Vollendung des 17. Lebensjahres in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen werden. Haben sie länger als 1 Jahr der Jugendfeuerwehr angehört, kann die Probezeit bei der Freiwillige Feuerwehr entfallen. Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr ist auf die aktive Dienstzeit anzurechnen.

13.2.Bei einem Wechsel des Wohnsitzes erhält das Mitglied der Jugendfeuerwehr einen Nachweis über die Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr der Stadt Eppstein, die von der/vom Stadtjugendwartin/ Stadtjugendwart ausgestellt wird.

14.Schlussbestimmung

14.1.Diese Jugendordnung wurde am 3. November 2000 durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung in die Satzung für die Freiwillige Feuerwehren der Stadt Eppstein übernommen.